Wir bitten aus Rücksicht auf Kinder und Jugendliche auf den Konsum von Cannabis zu verzichten.
Wir respektieren die Cannabis-Freigabe und bitten dennoch alle auf den Konsum von Cannabis während des Corso Leopold zu verzichten. Der Corso Leopold ist ein Festival für alle – auch für viele Jugendliche und Kinder. Der Gesetzgeber verbietet den Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Sichtweite (< 100 Meter) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auch den Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr – also analog auch in einer temporären Fußgängerzone wie dem Corso Leopold mit seinem temporären Angebot für Kinder und Jugendliche und seinen temporären Sportstätten. Wir bitten alle, darauf Rücksicht zu nehmen und bedanken uns für Euer Verständnis.
Stand: 01.03.2025 | Bisherige Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Der Corso Leopold ist eine Veranstaltung des Corso Leopold e.V. in Zusammenarbeit mit der Stadt München. Mit der Durchführung beauftragt ist die Corso Leopold Organisations- GmbH, die damit regelmäßig Vertragspartner von Partner wie Lieferanten, Sponsoren und Ausstellern ist.
Für Teilnehmer am Marktplatz (Kunsthandwerkermarkt) gelten ergänzend folgende Regeln:
Diese Teilnahmebedingungen gelten vollumfänglich für alle Anbieter. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtkontext am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken bei den Bedingungen.
§ 1 Zulassung
Zur Teilnahme am Corso Leopold zugelassen werden Anbieter, nachstehend A genannt, die dem Charakter der Veranstaltung zuträglich sind. Inhalt, Dienstleistung und Ware der A sind bei der Bewerbung genau aufzuführen. Der Veranstalter, nachstehend V genannt, kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden, bzw. können einzelne Artikel vom Stand entfernt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein A kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige A bereits gemeldet sind. Die Bewerbung des A stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der Zusage des V an den A zur Teilnahmemöglichkeit und nach Rückbestätigung vom A an den V geschlossen wird. Die Rückbestätigung der Zusage hat vom A spätestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen. Nach Rückbestätigung von A an V ist die Teilnahmegebühr zur Zahlung fällig.
§ 2 Stornierung der Zusage
Erfolgt die Stornierung durch den A weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung, so erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr durch den V.
§ 3 Veranstaltungsdauer und Aufbau
Die Veranstaltung beginnt am Samstag um 16 Uhr und endet um 00:00 Uhr, mit Ausschankschluss um 23.30 Uhr. Am Sonntag beginnt die Veranstaltung um 11 Uhr und endet um 21 Uhr, mit Ausschankschluss um 20:30 Uhr. Der Aufbau hat am Samstag zwischen 12.30 Uhr und 16 Uhr zu erfolgen. Der Abbau der Aufbauten muss am Sonntag um 21 Uhr beginnen und bis 22.30 Uhr abgeschlossen sein.
§ 4 Nutzung der Fläche
(1) Der A ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Corso Leopold an den Veranstaltungstagen die vereinbarte Fläche wie festgeschrieben zu nutzen. Die Platzzuteilung erfolgt durch den V. Änderungen können auch nach der Standzuteilung noch durch den V erfolgen.
(2) Eigenwerbung durch den A darf nur im Umfeld von 2 Metern zur gemieteten Standfläche für die angemeldeten Angebote erfolgen. Fremdwerbung bzw. Bewerbung Dritter (insbesondere Markenwerbung für Hersteller ist verboten bzw. gesondert genehmigungspflichtig( Promotionlizenz).
§ 5 Auflagen für Gastronomenstände und Ausschankflächen
(1) Ein Verkaufsstand darf die angegebene Standgröße nicht überschreiten. Die baulichen und gastronomischen Einrichtungen müssen den Brandschutzvorschriften, den Lebensmittelauflagen und in vollem Umfang den hierfür erforderlichen gastronomischen Auflagen entsprechen. Das Personal muss geschult sein und ein gültiges Gesundheitszeugnis besitzen, Warenschutz und Hygiene müssen gewährleistet sein. Der A von alkoholischen Getränken muss den erforderlichen Jugendschutzaushang anbringen und ist verpflichtet, die erforderliche Gestattung einzuholen. Anfallende Gestattungsgebühren sind von A direkt an die Landeshauptstadt München zu entrichten.
(2) Das Recht, die Stände zur Ausgabe von Getränken/Speisen zu nutzen, steht nur dem zugelassenen A zu. Es darf ohne schriftliche Zustimmung des V nicht übertragen werden.
(4) Ein Getränkeausschank muss mindestens ein nicht alkoholisches Getränk anbieten, das den Preis von 2,50 E pro 0,5 l nicht übersteigt.
(5) Die Betreiber eines Getränkestandes können vom V verpflichtet werden für den Ausschank an der Veranstaltung alkoholische als auch alkoholfreie Getränke eines vom V vorgeschriebenen Anbieters bzw. Herstellers abzunehmen. Sollte der A mit diesem Vertrag nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. (6) In Gastronomieständen in denen Lebensmittel vor Ort verarbeitet werden ist ein Handwaschbecken mit Seifenspender, Einmalhandtüchern und Warmwasserzufuhr erforderlich. Bei Zubereitung von Lebensmitteln ist zudem ein separates Spül- und Reinigungsbecken aufzustellen und zu nutzen.
(7) Der A ist zur Änderung der Art und Weise der Nutzung nicht berechtigt. (8) Es ist ausschließlich der Verkauf von Speisen/Getränken für den Verzehr vor Ort erlaubt.
(9) Die Ausgabe von Speisen und Getränken muss in spülbaren Mehrweg-Behältnissen erfolgen. Die Ausgabe von Speisen und Getränken in Einweg-Behältnissen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
(9.1) Der A verpflichtet sich, die Mehrweg-Behältnisse (Becher, Mehrwegschalen, Teller, Boxen, Besteck) von einem vom Veranstalter vorgegebenen Mehrweg-Anbieter zu beziehen und zu verwenden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem Gastronomieverantwortlichen und durch dessen schriftliche Genehmigung zulässig. Die Mietkosten der Mehrweg-Behältnisse sind vom Gastronomen an den Anbieter zu zahlen. Es gelten die Vertragsbedingungen des Mehrweg-Anbieters. Der V ist berechtigt alle vom A im Bewerbungsformular angegebenen Daten an den Mehrwegpartner weiterzugeben.
(9.2) Bestellte Mehrweg-Behältnisse müssen selbstständig vom Gastronomen an der Ausgabestation des Mehrweg-Anbieters abgeholt werden. Hierzu ist gegebenenfalls die Vorauszahlung des Pfand im Vorfeld erforderlich. Nachbestellungen vor Ort sind möglich. Benutzte Mehrweg-Behältnisse müssen vom Gastronomen an der Ausgabestation des Mehrweg-Anbieters zurückgegeben werden.
(9.3) Die Mehrweg-Behältnisse dürfen dabei grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt selbstständig gespült werden.
(9.4) Auf Mehrweg-Behältnisse muss ein Pfand von 2,00 E erhoben werden. Der Pfandausgleich zwischen den Gastronomen erfolgt über den Mehrweg-Anbieter.
(9.5) Der A verpflichtet sich, gegebenenfalls Pfandmarken des V zu nutzen.
(9.6) Getränkegastronomen sind verpflichtet auf der Veranstaltung ausgegebene Mehrweg-Becher jeglicher Größe des Mehrweg-Anbieters gegen Auszahlung des Pfandbetrags an den Besucher zurückzunehmen.
Speisegastronomen sind verpflichtet auf der Veranstaltung ausgegebenes Mehrweg-Geschirr jeglicher Form des Mehrweg-Anbieters gegen Auszahlung des Pfandbetrags an den Kunden zurückzunehmen.
(10) Soweit seitens des V spezifische Marken vorgegeben werden (z.B. Sponsorenpartner) ist der A verpflichtet diese Marken zu verwenden.
(11) Der V behält sich vor, bei Zuwiederhandlungen gegen die in Paragraf §5 aufgeführt Auflagen einen Schadensersatz und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe der Standgebühr zu verlangen und den A gegebenenfalls von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.
§ 6 Unterhaltung der Stände
(1) Die Aufstellung und laufende Unterhaltung der Aufbauten übernimmt alleine der A. Dieser trägt die hierdurch anfallenden Kosten.
(2) Der A ist für das ordnungsgemäße Aufstellen und Abbauen der Stände verantwortlich. Stromkabel und Wasserleitungen sind mit Matten abzudecken (Stolpergefahr).
(3) Die Gesundheitsbestimmungen und brandschutztechnischen Auflagen sind vom A einzuhalten. Nichtbeachtung kann zum Abbau des Standes bzw. der Aufbauten führen.
(4) Gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten. Der Stand muss die volle Anschrift des A tragen, alle Verkaufswaren müssen mit Preisen, Mengenangaben und Zusatzstoffen gekennzeichnet sein.
(5) Es sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss.
(6) Der A ist für die Sauberkeit am Stand sowie für das Einsammeln und Entsorgen des Mülls im Umfeld von 5 Metern selbst verantwortlich. Es ist besonders darauf zu achten, dass kein Öl und Fett auf die Strasse und ins Abwasser gelangt bzw. dort entsorgt wird.
(7) Pro Stand sind vom A jeweils 2 Müllsammelbehälter à 100 Liter Fassungsvermögen aufzustellen. Volle Müllsäcke müssen im Standinneren gesammelt werden und vom A vom Gelände gebracht und korrekt entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der A für die entstandenen Schäden und Kosten ersatzpflichtig gemacht werden.
(8) Der V stellt dem A den bestellten Wasser-Anschluss am nächstgelegenen Hydranten zur Verfügung. Der A muss lebensmittelechte Trinkwasserschläuche mit entsprechendem Aufdruck zum Anschluss an den Hydranten selbst mitbringen. Defekte Schläuche sind umgehend vom A zu reparieren bzw. abzusperren. Abwasserrohre zum Einleiten des Abwassers in den nächstgelegenen Gully sind auch vom A mitzubringen. Die weiteste Entfernung zum nächsten Hydranten bzw. Gully beträgt 100 m. Schläuche und Rohre sind mit vom A selbst mitgebrachten Abdeckmatten gegen Stolpern zu schützen. Sämtliches anfallendes Schmutzwasser ist in das städt. Kanalnetz einzuleiten. Fetthaltige Abwässer sind vor dem Einleiten über einen Fettabscheider (DIN EN 1825 und DIN 4040-100) zu reinigen. Über die Entsorgung des Fettes kann vom V ein Nachweis gefordert werden.
(9) Die Versorgung mit Strom erfolgt vom V bis zum Verteilerkasten. Der A muss Verlängerungskabel von mindestens 50 m mitbringen. Kabeltrommeln sind nur abgewickelt und mit Mindestquerschnitt von 1,5 mm zulässig! Verlängerungskabel müssen müssen für die Verlegung im Freien geeignet sein (Gummikabel H 07 RNF 3x 1,5 mm) und müssen mit vom A selbst mitgebrachten Gummimatten oder Kabelbrücken bedeckt werden (Verringerung der Stolpergefahr).
§ 7 Abbau der Stände
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der A den Standplatz in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand zu versetzen.
(2) Von A oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Beschädigungen (Flurschäden) sind zu beseitigen.
(3) Der Müll auf der Standfläche sowie im Umkreis von 5 Metern ist rückstandslos vom A zu beseitigen. Der A ist zum Abtransport des Mülls sowie der Müllsammelbehältnisse vom Veranstaltungsort verpflichtet.
(4) Der Abbau der Aufbauten und die Reinigung des Standplatzes hat in der oben genannten Zeit zu erfolgen.
§ 8 Veranstaltungsausfall
(1) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen fehlender Finanzmittel durch Sponsoring, Gebühren und Zuschüssen besteht. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter, die Veranstaltung bis 4 Wochen vor Vertanstaltungsbeginn abzusagen. Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
(2) Der V kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Hagel, Sturm, Gewitter, Terrorwarnung) absagen. V hat den A unverzüglich darüber zu informieren. In diesem Fall werden dem A 50% der Teilnahmegebühr zurückerstattet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Eine wie unter §3 beschriebene begonnene Veranstaltung gilt als durchgeführt, auch wenn sie in ihrem Verlauf unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Eine (Teil-)Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Absage der Veranstaltung wird ggf. schnellstmöglich auf der Homepage www.corsoleopold.de öffentlich gemacht.
§ 9 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des A gegenüber V sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des V oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung darüber hinaus aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen. Der V haftet insbesondere nicht für das Ausstellungsgut des A. Dieser Ausschluss umfasst auch Feuer-, Diebstahl-, Wasser- oder Witterungsschäden.
(2) Der A haftet für alle Schäden, die dem V durch seine Beteiligung entstehen. Zudem haftet der A für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder durch ihn eingebrachte Gegenstände an Personen oder Sachen entstehen. Der A stellt den V ausdrücklich von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.
(3) Dem A wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(4) Es wird empfohlen, bei Ausstellungsschluss Gegenstände abzudecken bzw. verdeckt zu platzieren. Für die Versicherung des Standes und der Ware gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte muss A selber Sorge tragen. Ein durch V beauftragter Sicherheitsdienst ist Samstagnacht zwischen Ende des ersten Veranstaltungstages um 01:30 Uhr und Beginn des Aufbaus am Sonntagmorgen um 08:00 Uhr anwesend. V und die Nachtwache übernehmen jedoch keine Haftung bei Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schadensfällen an den eingebrachten Gegenständen des A.
(5) Der A darf nur VDE-zugelassene Elektrogeräte und Kabel verwenden. Für sämtliche Schäden aus mangelhaften Elektroanwendungen ab den von V bereitgestellten Verteileranschlüssen haftet der A. Die Verwendung von unabgerollten Kabeltrommeln unter dem Mindestquerschnitt von 1,5 mm ist untersagt. Selbiges gilt für Schäden die aus mangelhaften Anwendungen der Wasserversorgung oder der Abdeckung resultieren.
§ 10 Sonstiges
(1) Musikdarbietungen jeglicher Art sind untersagt.
(2) Der A verpflichtet sich, Plakate und Flyer der Veranstaltung gut sichtbar am Stand bzw. im Lokal anzubringen.
(3) Mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet sich der A, pro gemieteten Stand jeweils 15 Essensgutscheine
bzw. 20 Getränkegutscheine im Wert von 5,00 E für die zahlreichen Künstler*innen und Helfer*innen der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden vom V erstellt. Die Gutscheine können im Nachgang der Veranstaltung nicht gegenüber dem V geltend gemacht werden. Bei Ablehnung der Annahme der Gutscheine, kann der V den weiteren Verkauf untersagen.
(4) Der A verpflichtet sich, Sitzgelegenheiten für ca. 20 Personen, z.B. 2 Biertischgarnituren, für die in seinem Gastronomiebereich („Gastroinsel“) vom V ausgewiesenen Sitzflächen selbstständig unentgeltlich mitzubringen und allen Besuchern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem Gastronomieverantwortlichen und durch dessen schriftliche Genehmigung zulässig.
§ 11 Schriftform
Andere als die in diesen Teilnahmebedingungen mitgeteilten Auflagen seitens des V bestehen nicht. Andere behördliche Auflagen, beispielsweise durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR), bleiben hiervon jedoch unberührt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München. Teilnahmebedingungen