Wir bitten aus Rücksicht auf Kinder und Jugendliche auf den Konsum von Cannabis zu verzichten.

Wir respektieren die Cannabis-Freigabe und bitten dennoch alle auf den Konsum von Cannabis während des Corso Leopold zu verzichten. Der Corso Leopold ist ein Festival für alle – auch für viele Jugendliche und Kinder. Der Gesetzgeber verbietet den Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Sichtweite (< 100 Meter) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auch den Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr – also analog auch in einer temporären Fußgängerzone wie dem Corso Leopold mit seinem temporären Angebot für Kinder und Jugendliche und seinen temporären Sportstätten. Wir bitten alle, darauf Rücksicht zu nehmen und bedanken uns für Euer Verständnis.

Allgemeine Teilnahmebedingungen

Stand: 12.02.2024 | Bisherige Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Präambel

Der Corso Leopold ist eine Veranstaltung des Corso Leopold e.V. in Zusammenarbeit mit der Stadt München. Mit der Durchführung beauftragt ist die Corso Leopold Organisations- GmbH, die damit regelmäßig Vertragspartner von Partner wie Lieferanten, Sponsoren und Ausstellern ist.

§ 1 Zulassung

  1. Zur Teilnahme am Corso Leopold grundsätzlich zugelassen werden Anbieter, Institutionen und Gruppen, im folgenden Anbieter genannt, die dem Charakter der Veranstaltung zuträglich sind und nach Möglichkeit dem Vereinszweck dienlich sind.
  2. Der Veranstalter behält sich im Sinne des Hausrechts eine Ablehnung von Anbietern vor.
  3. Inhalt, Dienstleistung und Ware der Anbieter sind bei der Anmeldung genau aufzuführen. Der Veranstalter, im folgenden Veranstalter genannt, kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden, bzw. können einzelne Artikel vom Stand entfernt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein Anbieter kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige Anbieter bereits gemeldet sind.
  4. Eine Anmeldung stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der Zulassung des Anbieter, bzw. Zusendung der Rechnung an den Anbieter durch den Veranstalter oder vonihm beauftragte erfüllungsgehilfen geschlossen wird.
  5. Die Zulassung gewerblicher Anbieter erfolgt ausschließlich per Vertrag über die beauftragte Agentur keck. KG., die Zulassung gastronomischer Angebote durch die Agentur Faro Marketing GmbH.
  6. Das Recht, sich auf dem Corso Leopold in dem vereinbarten Rahmen zu präsentieren, steht nur dem jeweiligen Vertragspartner zu. Der Partner darf diese ohne Zustimmung des Veranstalters weder auf andere übertragen noch weiteren Partner Rechte einräumen. Sublizenzen oder Untervermietungen sind insofern unzulässig bzw. müssen gesondert beantragt werden.
  7. Jegliche Form von Exklusivität für z. B. spezifische Branchen ist regelmässig nicht vereinbart und müsste gesondert vereinbart werden

§ 2 Stornierung der Anmeldung

  1. Storniert ein Anbieter seine Anmeldung nach Bestätigung durch den Veranstalter, ist eine Bearbeitungsgebühr in von € 300,00 zzgl. MwSt. zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung, bleibt der vereinbarte Beitrag (i.d.R. die Flächenmiete) in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  2. Verträge mit gewerblichen Anbietern können hiervon abweichen, soweit spezifische Zahlungs- und Stornierungsbedingungen vereinbart wurden. 

§ 3 Veranstaltungsdauer / Auf- bzw. Abbau

  1. Die Veranstaltung findet am jeweiligen Veranstaltungswochenende am Samstag zwischen 16 Uhr und Sonntag 1:30 Uhr bzw. am Sonntag zwischen 11 und 21 Uhr.
  2. Der Aufbau erfolgt jeweils samstags zwischen 9 und 16 Uhr für große Stände bzw. zwischen 12:30 und 16 Uhr für kleine Stände sowie sonntags nach Bedarf von 8-11 Uhr.
  3. Der Abbau der Aufbauten erfolgt jeweils am Sonntag zwischen 21 Uhr (beginnend) und 23 Uhr.
  4. Fahrten auf dem Gelände sind außerhalb der Auf- und Abbauzeiten grundsätzlich nicht gestattet. Die Freigabe zum Verlassen des Geländes mit Fahrzeugen am Sonntag erfolgt durch die Polizei erst, wenn nach Einschätzung der Polizei keine Gefahr für die Besucher mehr besteht (Erfahrungsgemäß ist das zwischen 21:30 und 22 Uhr der Fall).
  5. Während der offiziellen Öffnungszeiten gemäß Absatz 1 sind die Stände besetzt und offen zu halten.
  6. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Anbieter die Standplätze in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand, zu versetzen. Von dem Partner oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Beschädigungen (Flurschäden) sind zu beseitigen.

§ 4 Nutzung der Fläche

  1. Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung des Corso Leopold an den Veranstaltungstag(en) ausschließlich die ihm zugeteilte Fläche gemäß der getroffenen Vereinbarung zu nutzen.
  2. Die Platzzuteilung erfolgt soweit möglich unter Berücksichtigung der geäußerten Wünsche. Änderungen können auch nach der Standzuteilung noch durch den Veranstalter erfolgen.
  3. Eventuellen Anodnungen von durch den Veranstlater autorisierten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere soweit es sich um Durchsetzung von Sicherheitsauflagen handelt.
  4. Jegliche Aufstellung von Displays, Kundenstoppern, Fahnen u. ä. insbesondere auf den feuerpolizeilich festgelegten Wegen (jeweils mindestens 6 Meter Breite) ist strikt verboten.
  5. Zelte und Pavillons mit einer Fläche größer als 25 qm sind nicht gestattet.
  6. Werbung/ Promotions durch den Anbieter darf nur auf der gemieteten Standfläche für die angemeldeten Angebote erfolgen. Flugzettelwerbung ist auch zur Vermeidung von Müll auf und vor dem Festivalgelände grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig und gesondert zu beantragen.
  7. Bild-, Tondarbietungen und propagandistische Aktionen sind vom Veranstalter gesondert zu genehmigen. Bei Verstößen, insbesondere bzgl. GEMA-pflichtiger Angebote haftet der Anbieter.
  8. Das Anbieten von Speisen und Getränken ist nur mit einer durch den Veranstalter ausgesprochenen Gastronomielizenz erlaubt, die weitere Auflagen beinhaltet. Für alle anderen Anbieter ist das Anbieten von Speisen und Getränken, auch kostenlose Angebote, untersagt.
  9. Das Befahren der Fläche mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art und nur während der Auf- und Abbauzeiten und nur mit sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegter und ausgefüllter Zufahrtsberechtigung gestattet. Während der Veranstaltungszeiten ist jede Nutzung von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
  10. Das Parken von Fahrzeugen auf der eigenen Fläche z. B. zum Zwecke von Lagerung über Nacht ist gesondert anzumelden und eine Parkberechtigung zu beantragen.
  11. Eventuell anfallende Gestattungsgebühren durch das KVR München sind vom jeweiligen Anbieter zu übernehmen.

§ 5 Unterhaltung der Stände

  1. Die Aufstellung und laufende Unterhaltung der Aufbauten übernimmt alleine der Anbieter. Dieser trägt die hierdurch anfallenden Kosten.
  2. Der Anbieter ist für das ordnungsgemäße Aufstellen und Abbauen der Stände verantwortlich. Stromkabel und Wasserschläuche sind mit Matten abzudecken (Stolpergefahr).
  3. Anfallender Müll ist vom Anbieter vollständig selbst mitzunehmen und zu entsorgen.
  4. Die Gesundheitsbestimmungen und feuerpolizeilichen Auflagen sind vom Anbieter einzuhalten. Nichtbeachtung kann zum Abbau des Standes bzw. der Aufbauten und ggf. zu Schadenersatz führen.
  5. Gesetzliche Vorschriften inklusive Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss.
  6. Jeder Stand muss die volle Anschrift des Anbieters sichtbar tragen.

§ 6 Marktplatz

Für Teilnehmer am Marktplatz (Kunsthandwerkermarkt) gelten ergänzend folgende Regeln:

  1. Mit Ausnahme von Volksfesten unterfallen Aussteller*innen und Anbieter*innen von festgesetzten Märkten i.S. v. §§ 66, 67, 68 Absatz 1 und Absatz 2 GewO nicht den Bestimmungen des Titels III der GewO beim Vertrieb von Waren im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO (sog. Reisegewerbekartenpflicht).
  2. Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste sind grundsätzlich von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes freigestellt. Allerdings werden für sog. stille Feiertage (vgl. Art. 3 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage [Feiertagsgesetz – FTG]) vorher genannte Veranstaltungen in aller Regel nicht festgesetzt.
  3. Die Festsetzung der Veranstaltung führt zu einer Befreiung vom Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmer*innen an Sonn- und Feiertagen, vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

§ 7 Veranstaltungsausfall

  1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen fehlender Finanzmittel durch Sponsoring, Gebühren und Zuschüsse besteht. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter die Veranstaltung spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Bereits bezahlte Sponsoringbeiträge und Flächenmieten werden dann zurückbezahlt.
  2. Den Vertragsparteien ist darüber hinaus bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls oder des Abbruchs aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Hagel, Sturm, Gewitter, ...) oder durch behördliche Anordnung besteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Nichtzahlung vereinbarter Beiträge und Mieten. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den individuellen Abschluss einer entsprechenden Versicherung gegen Veranstaltungsausfall.
  3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz.
  4. Entsprechende Informationen hierzu wird der Veranstalter jeweils zeitnah auf der Homepage www.corso-leopold.de veröffentlichen.

§ 8 Haftung

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter und Teilnehmer von Angeboten des Anbieters. Das Risiko für Personenschäden auf den Aktionsflächen des Anbieters liegt beim Anbieter. Es wird empfohlen, entweder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass keine Haftung übernommen werden kann. Dies kann durch Hinweistafel oder Unterzeichnen eines Haftungsausschlusses geschehen.
  2. Für die Versicherung des Standes und der ausgestellten Ware gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte muss der Anbieter selber Sorge tragen. Eine Standbewachung o. ä. durch den Veranstalter ist nicht Teil der Vereinbarung und bei Bedarf eigenständig zu organisieren.
  3. Der Anbieter darf nur VDE-zugelassene Elektrogeräte- und kabel verwenden. Bei Verwendung von Kabeltrommeln sind diese vollständig abzurollen, um die Brandgefahr zu minimieren. Für Schäden aus mangelhaften Elektroinstallationen oder mangelhafter Abdeckung haftet der Anbieter.

§ 9 Musik & Lärmschutz

  1. Musikdarbietungen jeder Art sind mit dem Veranstalter abzusprechen und von diesem zu genehmigen.
  2. Von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 11 Uhr sind aus Lärmschutzgründen keinerlei Musikdarbietungen im Veranstaltungsbereich erlaubt. Die Anbieter haben dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Lärmrichtwerte sowohl an den Ständen als auch in den ortsansässigen Lokalen eingehalten werden.
  3. Eventuelle dem Veranstalter in Rechnung gestellte GEMA-Gebühren für nicht genehmigte Darbietungen trägt der Anbieter und ist insofern schadenersatzpflichtig.

§ 10 Schriftform

Diese Teilnahmebedingungen gelten vollumfänglich für alle Anbieter. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtkontext am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken bei den Bedingungen.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit

  1. Diese Bedingungen unterliege hinsichtlich ihres Zustandekommens und in allen ihren Wirkungen ausschließlich dem Recht des Staates Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München.
  4. Die Bedingungen gelten ab 13. Februar 2024 und werden ggf. durch eine neuere Fassung abgelöst.

Spezielle Teilnahmebedingungen für Gastronomiepartner

§ 1 Zulassung 

Zur Teilnahme am Corso Leopold zugelassen werden Anbieter, nachstehend A genannt, die dem Charakter der Veranstaltung zuträglich sind. Inhalt, Dienstleistung und Ware der A sind bei der Bewerbung genau aufzuführen. Der Veranstalter, nachstehend V genannt, kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden, bzw. können einzelne Artikel vom Stand entfernt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein A kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige A bereits gemeldet sind. Die Bewerbung des A stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der Zusage des V an den A zur Teilnahmemöglichkeit und nach Rückbestätigung vom A an den V geschlossen wird. Die Rückbestätigung der Zusage hat vom A spätestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen. Nach Rückbestätigung von A an V ist die Teilnahmegebühr zur Zahlung fällig.

§ 2 Stornierung der Zusage 

Erfolgt die Stornierung durch den A weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung, so erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr durch den V.

§ 3 Veranstaltungsdauer und Aufbau 

Die Veranstaltung beginnt am Samstag um 16 Uhr und endet um 02:00 Uhr, mit Ausschankschluss um 01.30 Uhr. Am Sonntag beginnt die Veranstaltung um 11 Uhr und endet um 21 Uhr, mit Ausschankschluss um 20:30 Uhr. Der Aufbau hat am Samstag zwischen 12.30 Uhr und 16 Uhr zu erfolgen. Der Abbau der Aufbauten muss am Sonntag um 21 Uhr beginnen und bis 22.30 Uhr abgeschlossen sein.

§ 4 Nutzung der Fläche

(1) Der A ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung des Zamanand Festival / Corso Leopold an den Veranstaltungstagen die vereinbarte Fläche wie festgeschrieben zu nutzen. Die Platzzuteilung erfolgt durch den V. Änderungen können auch nach der Standzuteilung noch durch den V erfolgen.

(2) Eigenwerbung durch den A darf nur im Umfeld von 2 Metern zur gemieteten Standfläche für die angemeldeten Angebote erfolgen. Fremdwerbung bzw. Bewerbung Dritter ist verboten. Flugzettelwerbung auf und vor dem Festivalgelände ist verboten.

Bild- und Tondarbietungen sind untersagt.

(3) Es dürfen keine verfassungsfeindlichen und strafrechtlich relevanten, insbesondere keine sexistischen, homophoben, rassistischen, antisemitischen und alle anderen Arten von diskriminierenden Äußerungen oder Darstellungen durch die aktiv an der Veranstaltung Beteiligten (Künstler*innen, Gastronomiebetriebe, Mitarbeiter*innen etc.) im Kontext der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Die Technologie von L. Ron Hubbard darf während der Veranstaltung weder angewendet noch in sonstiger Weise verbreitet werden.

§ 5 Auflagen für Gastronomenstände und Ausschankflächen

(1) Ein Verkaufsstand darf die angegebene Standgröße nicht überschreiten. Die baulichen und gastronomischen Einrichtungen müssen den Brandschutzvorschriften, den Lebensmittelauflagen und in vollem Umfang den hierfür erforderlichen gastronomischen Auflagen entsprechen. Das Personal muss geschult sein und ein gültiges Gesundheitszeugnis besitzen, Warenschutz und Hygiene müssen gewährleistet sein. Der A von alkoholischen Getränken muss den erforderlichen Jugendschutzaushang anbringen und ist verpflichtet, die erforderliche Gestattung einzuholen. Anfallende Gestattungsgebühren sind von A direkt an die Landeshauptstadt München zu entrichten.

(2) Das Recht, die Stände zur Ausgabe von Getränken/Speisen zu nutzen, steht nur dem zugelassenen A zu. Es darf ohne schriftliche Zustimmung des V nicht übertragen werden.

(3) Die Ausgabe von Speisen und Getränken muss in spülbaren Mehrwegbehältern erfolgen, auf das ein Pfand nicht unter 2,00 E erhoben werden muss.

(4) Ein Getränkeausschank muss mindestens ein nicht alkoholisches Getränk anbieten, das den Preis von 2,50 E pro 0,5 l nicht übersteigt.

(5) Die Betreiber eines Getränkestandes können vom V verpflichtet werden für den Ausschank an der Veranstaltung alkoholische als auch alkoholfreie Getränke eines vom V vorgeschriebenen Anbieters bzw. Herstellers abzunehmen. Sollte der A mit diesem Vertrag nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einer Woche vom Vertrag zurücktreten.

(6) In Essensständen ist ein Handwaschbecken mit Seifenspender, Einmalhandtüchern und Warmwasserzufuhr erforderlich. Bei Zubereitung von Lebensmitteln ist zudem ein separates Spül- und Reinigungsbecken aufzustellen und zu nutzen.

(7) Der A ist zur Änderung der Art und Weise der Nutzung nicht berechtigt.

(8) Es ist ausschließlich der Verkauf von Speisen/Getränken für den Verzehr vor Ort erlaubt.

§ 6 Unterhaltung der Stände

(1) Die Aufstellung und laufende Unterhaltung der Aufbauten übernimmt alleine der A. Dieser trägt die hierdurch anfallenden Kosten.

(2) Der A ist für das ordnungsgemäße Aufstellen und Abbauen der Stände verantwortlich. Stromkabel und Wasserleitungen sind mit Matten abzudecken (Stolpergefahr).

(3) Die Gesundheitsbestimmungen und brandschutztechnischen Auflagen sind vom A einzuhalten. Nichtbeachtung kann zum Abbau des Standes bzw. der Aufbauten führen.

(4) Gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten. Der Stand muss die volle Anschrift des A tragen, alle Verkaufswaren müssen mit Preisen, Mengenangaben und Zusatzstoffen gekennzeichnet sein.

(5) Es sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss.

(6) Der A ist für die Sauberkeit am Stand sowie für das Einsammeln und Entsorgen des Mülls im Umfeld von 5 Metern selbst verantwortlich. Es ist besonders darauf zu achten, dass kein Öl und Fett auf die Strasse und ins Abwasser gelangt bzw. dort entsorgt wird.

Pro Stand sind vom A jeweils 2 Müllsammelbehälter à 100 Liter Fassungsvermögen aufzustellen. Volle Müllsäcke müssen im Standinneren gesammelt werden und vom A vom Gelände gebracht und korrekt entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der A für die entstandenen Schäden und Kosten ersatzpflichtig gemacht werden. Teilnahmebedingungen

§ 7 Abbau der Stände
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der A den Standplatz in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand zu versetzen.
(2) Von A oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Beschädigungen (Flurschäden) sind zu beseitigen.
(3) Der Müll auf der Standfläche sowie im Umkreis von 5 Metern ist rückstandslos vom A zu beseitigen. Der A ist zum Abtransport des Mülls sowie der Müllsammelbehältnisse vom Veranstaltungsort verpflichtet.
(4) Der Abbau der Aufbauten und die Reinigung des Standplatzes hat in der oben genannten Zeit zu erfolgen.

§ 8 Veranstaltungsausfal

(1) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen fehlender Finanzmittel durch Sponsoring, Gebühren und Zuschüssen besteht. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter, die Veranstaltung bis 12. April 2025 abzusagen. Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Der V kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Hagel, Sturm, Gewitter, Terrorwarnung) absagen. V hat den A unverzüglich darüber zu informieren. In diesem Fall werden dem A 50% der Teilnahmegebühr zurückerstattet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Eine wie unter §3 beschriebene begonnene Veranstaltung gilt als durchgeführt, auch wenn sie in ihrem Verlauf unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Eine (Teil-)Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Absage der Veranstaltung wird ggf. schnellstmöglich auf der Homepage www.zamanand.de und www.corsoleopold.de öffentlich gemacht.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des A gegenüber V sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des V oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung darüber hinaus aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen. Der V haftet insbesondere nicht für das Ausstellungsgut des A. Dieser Ausschluss umfasst auch Feuer-, Diebstahl-, Wasser- oder Witterungsschäden.

(2) Der A haftet für alle Schäden, die dem V durch seine Beteiligung entstehen. Zudem haftet der A für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder durch ihn eingebrachte Gegenstände an Personen oder Sachen entstehen. Der A stellt den V ausdrücklich von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.

(3) Dem A wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Es wird empfohlen, bei Ausstellungsschluss Gegenstände abzudecken bzw. verdeckt zu platzieren. Für die Versicherung des Standes und der Ware gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte muss A selber Sorge tragen. Ein durch V beauftragter Sicherheitsdienst ist Samstagnacht zwischen Ende des ersten Veranstaltungstages um 01:30 Uhr und Beginn des Aufbaus am Sonntagmorgen um 08:00 Uhr anwesend. V und die Nachtwache übernehmen jedoch keine Haftung bei Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schadensfällen an den eingebrachten Gegenständen des A.

(5) Der A darf nur VDE-zugelassene Elektrogeräte und Kabel verwenden. Für sämtliche Schäden aus mangelhaften Elektroanwendungen ab den von V bereitgestellten Verteileranschlüssen haftet der A. Die Verwendung von unabgerollten Kabeltrommeln unter dem Mindestquerschnitt von 1,5 mm ist untersagt. Selbiges gilt für Schäden die aus mangelhaften Anwendungen der Wasserversorgung oder der Abdeckung resultieren.

§ 10 Sonstiges

(1) Musikdarbietungen jeglicher Art sind untersagt.

(2) Der A verpflichtet sich, Plakate und Flyer der Veranstaltung gut sichtbar am Stand bzw. im Lokal anzubringen.

(3) Mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet sich der A, pro gemieteten Stand jeweils 15 Essensgutscheine bzw. 20 Getränkegutscheine für die zahlreichen Künstler*innen und Helfer*innen des Festivals zur Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden vom Veranstalter erstellt. Die Veranstalter können darüberhinaus Wertgutscheine ausgeben, die an den Verkaufsständen der jeweiligen Veranstaltung einlösbar sind und die im Anschluss an die Veranstaltung separat mit dem Veranstalter abgerechnet werden. Eine Barauszahlung der Wertgutscheine ist ausgeschlossen.

(4) Die Betreiber der Getränkestände verpflichten sich, 20 Biertischgarnituren oder Sitzgelegenheiten für 160 Personen für den gemeinsamen Biergarten eines Gastrobereichs („Gastroinsel“) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Schriftform 

Andere als die in diesen Teilnahmebedingungen mitgeteilten Auflagen seitens des V bestehen nicht. Andere behördliche Auflagen, beispielsweise durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR), bleiben hiervon jedoch unberührt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

§ 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München. Teilnahmebedingungen

Zusätzliche Bedingungen

Mehrweg-Becher 

(1) Getränke dürfen ausschließlich in Mehrweg-Bechern ausgegeben werden. Ein Getränke-Gastronom verpflichtet sich, die MehrwegBecher von einem vom Veranstalter vorgegebenen Anbieter zu beziehen und zu verwenden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit den Gastronomieverantwortlichen zulässig. Die Mietkosten der Mehrweg-Becher sind vom Gastronomen an den Anbieter zu zahlen.

(2) Saubere Mehrweg-Becher müssen gegebenenfalls vom Gastronomen an den Geschirrstationen vom Anbieter abgeholt werden. Hierzu ist die Vorauszahlung des Pfands im Vorfeld erforderlich. Nachbestellungen vor Ort sind möglich. Benutzte Mehrweg-Becher müssen vom Gastronomen an den Geschirrstationen des Anbieters abgegeben werden. Die Mehrweg-Becher müssen dabei nicht gespült sein. Der Gastronom erhält den gezahlten Pfandbetrag der Mehrweg-Becher nach der Veranstaltung zurück. Gibt der Gastronom weniger als die geliehenen Mehrweg-Becher zurück, so erhält er den vorausgezahlten Betrag, abzüglich des Pfands der fehlenden Mehrweg-Becher. Gibt der Gastronom mehr als die geliehenen Mehrweg-Becher zurück, so erhält er den vorausgezahlten Betrag, zuzüglich des Pfand-Werts der zusätzlich abgegebenen Mehrweg-Becher.

(3) Ein Getränke-Gastronom verpflichtet sich, gegebenenfalls Pfandmarken des Corso Leopold zu nutzen. Außerdem ist er verpflichtet, das Pfand für benutzte Mehrweg-Becher bei Vorlage einer Pfandmarke an die Gäste auszuzahlen, unabhängig davon, ob die Mehrweg-Becher aus seinem Ausschank stammen oder nicht.

(4) Verstößt ein Gastronom gegen die Auflagen zur Verwendung von Mehrweg-Bechern, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der gebuchten Standgebühr zu erheben.

Mehrweg-Geschirr 

(1) Speisen dürfen ausschließlich mit Mehrweg-Geschirr ausgegeben werden. Ein Speise-Gastronom verpflichtet sich, das Mehrweg-Geschirr von einem vom Veranstalter vorgegebenen Anbieter zu beziehen und zu verwenden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit den Gastronomieverantwortlichen zulässig. Die Mietkosten des Mehrweg-Geschirrs sind vom Gastronomen an den Anbieter zu zahlen.

(2) Sauberes Mehrweg-Geschirr muss gegebenenfalls vom Gastronomen an den Geschirrstationen vom Anbieter abgeholt werden. Hierzu ist die Vorauszahlung des Pfands im Vorfeld erforderlich. Nachbestellungen vor Ort sind möglich. Benutztes Mehrweg-Geschirr muss vom Gastronomen an den Geschirrstationen des Anbieters abgegeben werden. Das Mehrweg-Geschirr muss dabei nicht gespült sein. Der Gastronom erhält den gezahlten Pfandbetrag des Mehrweg-Geschirrs nach der Veranstaltung zurück. Gibt der Gastronom weniger als das geliehene Mehrweg-Geschirr zurück, so erhält er den vorausgezahlten Betrag, abzüglich des Pfands des fehlenden Mehrweg-Geschirrs. Gibt der Gastronom mehr als das geliehene Mehrweg-Geschirr zurück, so erhält er den vorausgezahlten Betrag, zuzüglich des Pfand-Werts des zusätzlich abgegebenen Mehrweg-Geschirrs.

(3) Verstößt ein Gastronom gegen die Auflagen zur Verwendung von Mehrweg-Geschirr, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der gebuchten Standgebühr zu erheben.

Exklusivitätsvereinbarung für Getränkeanbieter auf dem Corso Leopold (1) Der A verpflichtet sich, im Falle einer Vorgabe des Veranstalters, ausschließlich die Produkte oder Marken der Hersteller mit ExklusivVerträgen zu beziehen und anzubieten. Der Bezug und Verkauf anderer Produkte ist in diesem Fall ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr zu erheben sowie den A von der Teilnahme an zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

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